Eine AHV- oder IV-Leistung für Hörgeräte können Sie bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons beantragen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) führt im Auftrag des Bundesamtes für Sozialvesicherungen (BSV) eine aktuelle Liste aller vergütungsberechtigen Hörgeräte.
Wird Ihr Antrag bewilligt, so können Sie mit diesen Pauschalvergütungen rechnen (alle Beträge inkl. MwSt):
AHV ab 64/65 Jahre* | IV 18 – 64/65 Jahre* | |
|---|---|---|
Bedingung | Gesamthörverlust mind. 35 % | Gesamthörverlust mind. 20 % |
Hörgeräteversorgung «einseitig» (Gerät und Anpassung für ein Ohr) | CHF 630 alle 5 Jahre | CHF 840 alle 6 Jahre |
Batteriekosten «einseitig» | Keine Leistung | CHF 40 pro Jahr |
Hörgeräteversorgung «zweiseitig» (Geräte und Anpassung für beide Ohren) | CHF 1237.50 alle 5 Jahre | CHF 1650 alle 6 Jahre |
Batteriekosten «zweiseitig» | Keine Leistung | CHF 80 pro Jahr |
Reparaturkosten für Geräte älter als 1 Jahr (Reparatur durch den Hersteller) | Keine Leistung | CHF 200 für Elektronikschäden CHF 130 für andere Schäden |
*
Für Personen, die bereits vor dem ordentlichen AHV-Alter aufgrund ihres Hörverlustes IV-Leistungen beziehen, gilt die sogenannte Besitzstandwahrung. Diese Personen beziehen weiterhin die Leistungen der IV.
Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wendet die IV spezielle Regeln an. Mehr dazu lesen Sie im Merkblatt.
Personen die eine Hörgeräte-Pauschale von der IV, AHV, der Militär- oder Unfallversicherung erhalten haben, gelten steuerrechtlich als behindert. Lesen Sie hier mehr zum Thema: Lassen sich Kosten für Hörgeräte in der Steuererklärung zum Abzug bringen?
Nützliche Informationen finden Sie auch in unseren Sieben Tipps für Steuerabzüge.
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