Die Formulierungen rund um den Abzug von Hörgeräten und anderen behinderungsbedingten Kosten für Menschen mit Schwerhörigkeit sind im aktuellen Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung missverständlich. Pro Audito empfiehlt deshalb: Fragen Sie nach, damit Sie nicht aus formellen Gründen einen berechtigten Steuer-Abzug verpassen.
Wer eine Pauschale der IV oder der AHV an seine Hörgeräte erhält, gilt, gemäss Kreisschreiben, als behindert. Wer also der Steuererklärung eine entsprechende Verfügung beilegen kann, müsste berechtigt sein, die selbst bezahlten Kosten für Hörgeräte in der Steuererklärung abzuziehen. Trotzdem kommt es vor, dass Steuerbeamt:innen zu Ungunsten von Menschen mit Schwerhörigkeit entscheiden. Der Grund: Ein zusätzlicher Abschnitt im Kreisschreiben 11 der eidgenössischen Steuerverwaltung oder Definitionen im kantonalen Steuerbuch.
Was steht im Kreisschreiben?
Dort steht ergänzend: «Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung.» Dieser Satz wird von Steuerbeamt:innen zum Teil so interpretiert, dass jeder mit Hörgeräten versorgte Hörverlust nur eine leichte Beeinträchtigung darstellt. Den Nachweis, dass Sie keine leichte Beeinträchtigung haben, müssen Sie daher je nach Kanton explizit erbringen und zwar so, dass er von Steuerbeamt:innen nachvollzogen werden kann.
So kommen Sie zum Nachweis
Um die Einschätzung, Sie hätten eine leichte Beeinträchtigung, zu widerlegen, reicht eine Angabe von Ihnen, wie zum Beispiel «Ich habe einen beidseitigen Hörverlust von 82%» manchmal nicht aus. Je nach Kanton benötigen Sie beispielsweise eine Bestätigung des Ohrenarztes oder der Ohrenärztin mit spezifischen Angaben, die den Hörverlust am besseren Ohr in Dezibel angibt.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Veranlagungsverfügung sofort
Wichtig: Prüfen Sie die Veranlagungsverfügung sofort nach Erhalt. Falls Sie der Meinung sind, dass Ihr Anspruch zu Unrecht abgelehnt wurde, schicken Sie ein Einschreiben mit diesem Satz ans Steueramt: «Hiermit erhebe ich Einsprache / Rekurs / Beschwerde gegen die vorliegende Veranlagungsverfügung.» Das Schreiben sollten Sie vor Ablauf von 30 Tagen senden. Denn wenn die 30 Tage-Frist ungenutzt abläuft, wird die Steuerveranlagung rechtskräftig.
Durch die Einsprache verschaffen Sie sich Zeit, den Sachverhalt zu prüfen und nötigenfalls den fürs Steueramt erforderlichen Nachweis zu erbringen.